Regelung: ICT-Support an ZH-Volksschulen

«Pädagogische ICT-Beratung» und «Technischer ICT-Support»

Das VSA hat mit dem Leitungszirkular vom 10.2.17 (http://vsa2.zh.ch/newsletter-tool/archiv-detail.php?id=5316) die Ressourcenregelung zur kommunalen Erweiterung der Vollzeiteinheiten veröffentlicht.

Im neu definierten Berufsauftrag wird die «Pädagogischen ICT-Beratung» gegenüber dem «Technischen ICT-Support» gestärkt. Die kommunalen Ressourcen für die Pädagogische ICT-Beratung kann in den kantonalen Berufsauftrag integriert werden, beim technischen Support ist dies nicht (mehr) möglich. Im ersten Fall bedeutet dies, dass die Lehrperson die Arbeitsleistung im Rahmen der kantonalen Anstellung erbringt. Im zweiten Fall muss eine kommunale Anstellung begründet werden. Dies kann z.B. Auswirkungen auf die Pensionskasse oder auf das Dienstaltersgeschenk haben.
Damit die pädagogische ICT-Beratung in den kantonalen Berufsauftrag integriert werden kann, muss die Schulpflege einen Antrag ans VSA einreichen. Dazu steht ein Formular zur Verfügung (LINK). Sinnvollerweise verweist sie auf das lokale ICT-Konzept, welches die Schule auf Basis des ICT-Guide erarbeitet hat.

Berechnungsbeispiel „Umfang Pädagogische ICT-Beratung“
Die Schule Musterhausen des ICT-Guides hat 60 Lehrpersonen angestellt und 450 Schülerinnen und Schüler. Dies entspricht etwa 30 VZE.
Pro Schuleinheit wird maximal folgender Umfang (in VZE) gewährt: „Anzahl zugewiesener oder gewährter VZE Berufsauftrag (inkl. VZE Kredit und VZE Pool, aber ohne VZE Gestaltungspool und ohne VZE Schulleitung) * 0.013 sowie 0.03 pro Schuleinheit (als Sockel). Diese Regelung gilt vorerst während der Einführung des neuen Zürcher Lehrplans 21 bis Ende Schuljahr 2020/21.“
Für die Schule Musterhausen mit 30 VZE und drei Schuleinheiten ergibt sich daraus die folgende Rechnung: 30 * 0.013 + 3 * 0.03 = 0.48 VZE. Der Schulleitung steht damit maximal 0.48 VZE mehr Ressourcen zur Verfügung, die sie im Tätigkeitsbereich „Schule“ für die pädagogische ICT-Beratung einsetzen kann. Dies entspricht jährlich rund 925 Nettoarbeitsstunden (0.48 * 1‘932 h). Es ist der Gemeinde freigestellt, weitere pädagogische ICT-Beratungsstunden zu sprechen, diese kann sie jedoch nicht in den kantonalen Berufsauftrag integrieren lassen.
Eine Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % und 4 Wochen Ferien leistet eine jährliche Netto-Arbeitszeit von 1‘932 h. Gemäss gesetzlicher Grundlage muss sie davon mindestens 60 % (d.h. 1‘159 h) im Tätigkeitsbereich Unterricht einsetzen. Die übrigen Arbeitsstunden (773 h) können in den Tätigkeitsbereichen Schule, Zusammenarbeit, Weiterbildung und Klassenlehrpersonen eingesetzt werden.
Ausgehend von einer Lehrperson ohne Klassenlehrerfunktion, die im Bereich Schule, Zusammenarbeit und Weiterbildung die vorgesehenen 140 h einsetzt, verbleiben damit maximal 633 h für die pädagogische ICT-Beratung. Bei 39 Schulwochen wären dies immerhin 16 Stunden pro Schulwoche.

Schulleitung und Pädagogische ICT-Beratung
Die Schulleitung kann die pädagogischen ICT-Beratungsstunden geltend machen und übernehmen, falls sie die PICTs-Ausbildung, Module davon oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert hat. Dafür kann die Schulpflege eine entsprechende kommunale Erweiterung beantragen. Falls die Schulleitung nicht über die notwendige Ausbildung verfügt, ist dies nicht möglich.

Technischer ICT-Support
Der Technische ICT-Support muss nicht zwingend von einer Lehrperson ausgeübt werden. Demzufolge kann er, nach den Grundsätzen des neu definierten Berufsauftrags, nicht in den kantonalen Berufsauftrag integriert werden. Er wird demzufolge analog den Hausämtern entschädigt. In den Schulen soll künftig lediglich der First-Level-Support durch Personen vor Ort sichergestellt werden. Für weitergehende technische Supportaufgaben soll die Schule mit einer Firma ihres Vertrauens ein Service-Level-Agreement inkl. Fernwartung abschliessen.

Formular

Mit diesem Link kommen Sie direkt zum Antragsformular

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2 Gedanken zu „Regelung: ICT-Support an ZH-Volksschulen“

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